Rechtsprechung zum Begriff der Geisteskrankheit, die ein Grund für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung sein kann:
„Schwere Beeinträchtigungsideen sind nicht als Geisteskrankheit zu qualifizieren: Eine Frau, die ausschliesslich im Zusammenhang mit der Bewertung der Schulleistungen ihres Sohnes (Klassenrepetition, Verweigerung der Aufnahme in die Sekundarschule) in ungewöhnliche Erregungszustände geriet, Beschimpfungen und Drohungen ausstiess (ohne Anstalten, diese wahr zu machen) und über dieses Thema überhaupt nicht vernünftig mit sich reden liess, wurde vom Verwaltungsgericht [des Kantons Aargau] nicht als geisteskrank bezeichnet.“ (CAVIEZEL-JOST Barbara, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. FR 1988, S. 146).