Zulässigkeit von Wohnraum in der Landwirtschaftszone
Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen (nachfolgend: LWZ) der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Bauten und Anlagen in d...
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